Verwaltungsgerichtshof
31.03.2004
2003/13/0152
Dass sich auf der dem Beschwerdeführer zugegangenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides betreffend Administrativbeschwerde gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens eine Stampiglie des Finanzamtes befindet, ist ein Ausfertigungsversehen, das nicht geeignet ist, Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes an der Bescheiderlassung durch die zuständige Behörde zu erwecken.