Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2004

Geschäftszahl

2003/13/0152

Rechtssatz

Dass sich auf der dem Beschwerdeführer zugegangenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides betreffend Administrativbeschwerde gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens eine Stampiglie des Finanzamtes befindet, ist ein Ausfertigungsversehen, das nicht geeignet ist, Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes an der Bescheiderlassung durch die zuständige Behörde zu erwecken.