Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2004

Geschäftszahl

2003/13/0151

Rechtssatz

Bei der Frage, ob und wann eine Tätigkeit einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt, handelt es sich um eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage, deren behördliche Beantwortung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle insofern unterliegt, als es um die Beurteilung geht, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (Hinweis E 22. November 2001, 98/15/0056; E 30. Oktober 2003, 2003/15/0028; E 5. Juni 2003, 99/15/0129).