Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2004

Geschäftszahl

2003/13/0147

Rechtssatz

Die gesetzlichen Vorschriften über die Gestaltung abgabenbehördlicher Prüfungen enthalten kein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse den Prüfungsauftrag überschreitender Prüfungen (Hinweis E 28. Mai 1997, 94/13/0200).