Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2008

Geschäftszahl

2003/13/0109

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0128 E 20. Oktober 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Der Nachweis der Uneinbringlichkeit kann auf beliebige Weise geführt werden. Bei Uneinbringlichkeit wegen Zahlungsunfähigkeit sind Belege über erfolglose Einbringungsversuche ausreichend, aber nicht unbedingt erforderlich.