Verwaltungsgerichtshof
03.09.2008
2003/13/0109
GRS wie 2001/14/0128 E 20. Oktober 2004 RS 4
Der Nachweis der Uneinbringlichkeit kann auf beliebige Weise geführt werden. Bei Uneinbringlichkeit wegen Zahlungsunfähigkeit sind Belege über erfolglose Einbringungsversuche ausreichend, aber nicht unbedingt erforderlich.