Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2003

Geschäftszahl

2003/13/0084

Rechtssatz

Die nach der Bestimmung des Paragraph 172, FinStrG gebotene Anwendbarkeit der Vorschrift des Paragraph 212, BAO auf Geldstrafen besteht mit der Einschränkung, dass die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht.