Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2006

Geschäftszahl

2003/13/0066

Rechtssatz

Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt für Personenkraftwagen nicht ein, wenn die mit dem Personenkraftwagen im Zusammenhang stehende Betätigung - isoliert betrachtet - eine gewerbliche und insofern nachhaltige Betätigung darstellt (Hinweis E 24. April 1996, 95/13/0178). Nachhaltigkeit ist gegeben, wenn Tätigkeiten tatsächlich wiederholt unter Ausnützung derselben Gelegenheit und desselben dauernden Verhältnisses ausgeübt werden oder wenn bei einer (zunächst) einmaligen Tätigkeit an Hand objektiver Umstände auf die Absicht, sie zu wiederholen, geschlossen werden kann. Den Gegensatz zur nachhaltigen Tätigkeit bildet die einmalige oder gelegentliche Tätigkeit. Gelegentlich ist eine Tätigkeit, wenn sie nur fallweise (sobald sich von außen eine Gelegenheit bietet) ausgeübt wird, nicht jedoch, wenn jemand selbst darauf hinwirkt, die Voraussetzungen für sein Tätigwerden herbeizuführen vergleiche Ruppe, UStG3, Tz. 49 und 50 zu Paragraph 2,, mit zahlreichen Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Ob die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die von der Behörde vertretene Ansicht, der Betätigung der Abgabepflichtigen auf dem Gebiet des Handels mit Kraftfahrzeugen fehle das Merkmal der Nachhaltigkeit, vorliegen, ist eine Frage der Beweiswürdigung.