Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2006

Geschäftszahl

2003/13/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/14/0144 E 22. Februar 2000 RS 1

(Hier zusätzlich: Die Unbilligkeit kann eine persönliche oder sachliche sein.)

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im Paragraph 236, BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu Recht, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.