Verwaltungsgerichtshof
09.06.2004
2003/12/0229
Zu den "dienstlichen Aufgaben" im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 gehören nicht bloß die nach der Arbeitsplatzbeschreibung mit dem Arbeitsplatz jeweils verbundenen konkreten zur Erfüllung zugewiesenen Aufgaben, sondern auch das mit jedem Arbeitsplatz notwendiger Weise verbundene Bemühen, mit Mitarbeitern und Vorgesetzten eine korrekte und nach Möglichkeit unbelastete zwischenmenschliche Beziehung anzustreben und aufrecht zu erhalten, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu sichern vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 90/12/0125).
(hier: Gemeindebeamtin, die mit der Amtsleitung im Sinn des Paragraph 78, Krnt Allg GdO 1998 betraut war)