Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Geschäftszahl

2003/12/0192

Rechtssatz

Ist ein Risiko - mag ein Beamter diesem auch in höherem Ausmaß ausgesetzt sein als andere Vergleichspersonen - durch zumutbare Maßnahmen auf ein nur geringes ("gegen null gehendes") Restrisiko zu reduzieren, so kann dieses Risiko unter keinen Umständen als "besondere Gefahr" im Sinne des Paragraph 19 b, Absatz eins, GehG/Stmk bzw. des Paragraph 173, Absatz eins, Stmk. L-DBR gelten. (Hier: betreffend die Borrelioseinfektionsgefahr eines Bezirksoberförsters)