Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Geschäftszahl

2003/12/0192

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer (Bezirksoberförster) hat nicht ausgeführt, ob und warum in seinem Aufsichtsgebiet eine signifikant höhere Infektionsgefahr durch Fliegen, Spinnen und Milben bestünde, als dies im Durchschnitt bei den anderen Forstaufsichtsgebieten der Fall ist. Gerade dies wäre aber erforderlich, um darzutun, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber anderen Beamten der Verwendungsgruppe B 1 "besonderen Gefahren" im Sinne des Paragraph 19 b, Absatz eins, GehG/Stmk und des Paragraph 173, Absatz eins, Stmk. L-DBR, die von den zuletzt genannten Tieren ausgehen, ausgesetzt ist.