Verwaltungsgerichtshof
21.04.2004
2003/12/0192
Da bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer (Bezirksoberförster, Dienstzweig 210: Gehobener Forstfachdienst, Verwendungsgruppe B 1) "besonderen Gefahren" im Sinne des Paragraph 19 b, GehG/Stmk bzw. des Paragraph 173, Stmk. L-DBR ausgesetzt ist, von einem Vergleich mit anderen beim Land beschäftigten Förstern dieser Verwendungsgruppe auszugehen ist, ist der vom Beschwerdeführer angeführte Vergleich mit einem "Innendienstbeamten" bzw. mit einem "Durchschnittsbeamten" verfehlt. Auch ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, gerade Personen seines Dienstzweiges würden besonders "beansprucht", gerade nicht geeignet, das Vorliegen von "besonderen Gefahren" im Sinne des Paragraph 19 b, GehG/Stmk bzw. des Paragraph 173, Stmk. L-DBR darzutun.