Verwaltungsgerichtshof
21.04.2004
2003/12/0192
Die mit einer entsprechenden Verwendung verbundenen allgemeinen Gefahren sind durch die für die jeweilige Verwendungsgruppe (hier: B 1) vorgesehenen Gehaltsansätze abgegolten und nur darüber hinausgehende "besondere Gefahren" werden durch die Nebengebühr abgegolten. Der Beschwerdeführer verkennt somit die Rechtslage, wenn er ausführt, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen eine "Gefährdungsgrundbelastung" im Sinne einer unter der "Durchschnittsbelastung" (letztere verstanden als eine unter Einbeziehung aller - also auch der stark gefährdeten - Beamten der jeweiligen Verwendungsgruppe ermitteltes Durchschnittsausmaß einer spezifischen Gefährdung) liegenden Belastung der B 1 Beamten festzustellen. Vielmehr hat die belangte Behörde vorliegendenfalls zu Recht geprüft, ob die vom Beschwerdeführer als "besondere Gefahren" geltend gemachten Umstände nach Art und Ausmaß "berufstypische" Gefahren der Beamten der Verwendungsgruppe B 1 darstellen oder nicht. Hier: Bezirksoberförster (Dienstzweig 210: Gehobener Forstfachdienst, Verwendungsgruppe: B 1)