Verwaltungsgerichtshof
21.10.2004
2003/11/0251
GRS wie 2002/11/0056 E 27. Februar 2004 RS 7
Erst wenn feststeht, dass einer künftigen Kündigung die Zustimmung zu erteilen ist, ist zu prüfen, ob noch darüber hinaus auch die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen gewesen wäre (Hinweis E 24.3.1999, 98/11/0322).