Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2007

Geschäftszahl

2003/11/0249

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0248 E 20. November 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Mit Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-294/00 hat der EuGH über das an ihn vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 13. Juli 2000, Zl. 8 Ob 284/99v, herangetragene Ersuchen um Vorabentscheidung zur Frage der Vereinbarkeit eines durch nationale Bestimmungen statuierten Verbotes der Heilpraktikerausbildung in Österreich mit Gemeinschaftsrecht wie folgt entschieden: Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts hindert keine seiner Bestimmungen einen Mitgliedstaat, die Ausübung einer Tätigkeit wie der des Heilpraktikers im Sinne des deutschen Rechts den Inhabern eines Arztdiploms vorzubehalten. Die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) stehen dem nicht entgegen, dass ein Mitgliedstaat, der in seinem Hoheitsgebiet die Ausübung der Tätigkeit des Heilpraktikers im Sinne des deutschen Rechts durch Personen verbietet, die nicht Inhaber eines Arztdiploms sind, auch die Organisation von Ausbildungen für diese Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet durch hierfür nicht zugelassene Einrichtungen verbietet, sofern dieses Verbot so angewandt wird, dass es nur solche Modalitäten der Organisation dieser Ausbildungen betrifft, die geeignet sind, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der Beruf des Heilpraktikers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Ausbildung stattfindet, rechtmäßig ausgeübt werden kann.