Verwaltungsgerichtshof
17.03.2005
2003/11/0163
GRS wie 2004/11/0042 E 21. Oktober 2004 RS 4
Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG, die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, eingefügt wurde, zählt demonstrativ jene Gründe auf, die nach den Erläuterungen zur letztgenannten Novelle Regierungsvorlage 1518 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode die Zustimmung zu einer auszusprechenden Kündigung in der Regel rechtfertigen werden. Dies dient nach den genannten Gesetzesmaterialien der Erhöhung der Rechtssicherheit und soll verdeutlichen, dass behinderte Menschen zwar einen erhöhten Kündigungsschutz genießen, jedoch nicht als praktisch unkündbar anzusehen sind.