Verwaltungsgerichtshof
17.03.2005
2003/11/0163
Für den VwGH ist nicht erkennbar, wieso der Umstand, dass die Behörde über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zustimmung zu einer auszusprechenden Kündigung der Bf abgesprochen hat, ohne den Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten, für die Rechte der Bf von Bedeutung sein soll. Die Behörde durfte über den Antrag auf Zustimmung zur auszusprechenden Kündigung entscheiden, ohne den Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens abwarten zu müssen, die Beschwerdeführerin wurde durch die von der Behörde gewählte Vorgangsweise in ihren Rechten somit nicht verletzt (Hinweis E 14. Dezember 1999, 99/11/0246). Sollte sich die Entlassung als rechtswirksam herausstellen, wäre der angefochtene Bescheid gegenstandslos. Im gegenteiligen Fall ist der Weg für eine Kündigung gemäß Paragraph 8, BEinstG rechtlich frei.