Verwaltungsgerichtshof
17.10.2005
2003/10/0043
Der in bestimmter Art und Weise, nämlich parkmäßig gestaltete Aufbau des Bewuchses bildet die primäre Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph eins a, Absatz 4, Litera b, ForstG. Erst wenn die bestockte Fläche "infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses" überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dient, gilt sie nicht als Wald. Der Umstand nicht forstlicher Nutzung einer Fläche, ohne dass dies Folge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses wäre, ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant. (Hier: Aus diesem Grunde ist auch nicht entscheidend, ob ein Fußweg zum "Salettl" führt, der Teil eines Fußwegenetzes ist.)