Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2004

Geschäftszahl

2003/09/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/09/0160 E 21. Februar 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Mangels jeglicher Einschränkung im AuslBG kommt als Arbeitgeber jedenfalls jeder in Betracht, demgegenüber sich ein Ausländer in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet hat. Der Umstand, daß die beschäftigende Person ihrerseits Arbeitnehmer ist, schließt nicht ihre Arbeitgebereigenschaft von vornherein und in jedem Fall aus.