Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2004

Geschäftszahl

2003/09/0125

Rechtssatz

Das vom Eigentümer (hier: Gemeinde) in den Vordergrund gestellte technische und finanzielle Interesse an einer Revitalisierung des Objektes ist für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft unerheblich.