Verwaltungsgerichtshof
15.12.2004
2003/09/0121
Ausführungen dazu, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Instandsetzungsarbeiten betreffend einen Getreidespeicher, wie etwa die teilweise Unterfangung des Fundaments, Schliessung der Mauerrisse, Erneuerung der Holztramen und -böden im Inneren, sich nicht als derart tiefgreifend erweisen, dass damit so große Veränderungen an der Substanz verbunden wären, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maß zugesprochen werden könnte.