Verwaltungsgerichtshof
15.12.2004
2003/09/0121
GRS wie 2002/09/0100 E 27. Februar 2003 RS 6
Hier mit dem Zusatz: Zur Widerlegung derartiger Amtsgutachten bedarf es der Beibringung zumindest gleichwertiger Privatgutachten. Die Beschwerdeführerin argumentiert in diesem Zusammenhang, es seien praktisch keine Privatgutachter vorhanden, die dem Gutachten eines Bediensteten des Landeskonservatorats bzw. des Bundesdenkmalamtes öffentlich zu widersprechen bereit wären. Dies allerdings stellt eine gänzlich unbewiesene und angesichts der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und Meinungsäußerung auch unwahrscheinliche Behauptung dar.
Dem Gutachten des Amtssachverständigen - als Grundlage zur Beantwortung der Frage, ob die im Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923 enthaltene Tatbestandsgruppe (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) erfüllt ist - ist bezüglich geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung solange zu folgen (es sei denn, dass es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch fachlich fundierte Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist vergleiche in dieser Hinsicht das E 18. November 1998, Zl. 96/09/0244, mwN).