Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2006

Geschäftszahl

2003/09/0096

Rechtssatz

Wird nicht der unmittelbare Täter, sondern der gesetzliche Vertreter einer GesmbH als nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich Verantwortlicher bestraft, so liegt diesem in der Regel insoweit ein Unterlassungsdelikt zur Last, als er es verabsäumt hat, das ihm als Vertreter der Gesellschaft Zumutbare und Mögliche vorzukehren, um die Begehung der Verwaltungsstraftat durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In diesen Fällen kommt als Tatort jeweils jener Ort in Betracht, an welchem der gesetzliche Vertreter hätte handeln sollen.