Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2006

Geschäftszahl

2003/09/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0138 E 28. Februar 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Im Falle von Übertretungen des Paragraph 28, AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort. Der Firmensitz des Arbeitgebers ist als Tatortumschreibung ausreichend, während die Angabe des Ortes der erbrachten Arbeitsleistungen - im Allgemeinen - nur der Individualisierung der vorgeworfenen Tathandlung dient.