Verwaltungsgerichtshof
15.09.2004
2003/09/0010
Dass sich Viadukt und Innbrücke der Hungerburgbahn IM ZEITPUNKT DER ERFOLGTEN UNTERSCHUTZSTELLUNG bereits in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befinde, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte, behauptet selbst die beschwerdeführende Partei nicht; dass sich dies für die Zukunft ergeben könnte, ist bei der Unterschutzstellung nach Paragraph 3, Absatz eins, DMSG nicht zu berücksichtigen. Es ist daher nicht relevant, welche (weiteren) Schäden in näherer oder fernerer Zukunft erwartet werden müssen oder welche Veränderungen der Eigentümer - sei es auch aus wirtschaftlichen oder sonstigen Zwängen - vornehmen möchte. Paragraph eins, Absatz 10, DMSG bezieht sich ausschließlich auf Schäden, die am Denkmal bereits in Zeiten der Unterschutzstellung bestehen und (zumindest de facto) zu einer Zerstörung seines Denkmalwertes geführt haben.