Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Geschäftszahl

2003/09/0010

Rechtssatz

Insofern sich die beschwerdeführende Partei gegen die technische Möglichkeit der Erhaltung der unter Schutz gestellten Teile der Hungerburgbahn und Beibehaltung auch ihres derzeitigen technischen Standards richten, übersieht sie, dass das allfällige Erfordernis technischer Veränderungen zur Erfüllung sicherheitstechnischer Erfordernisse in der Zukunft, die Kosten einer bloßen Erhaltung oder in die Zukunft gerichtete Wirtschaftlichkeitsüberlegungen im Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, DMSG unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat in diesem Verfahren nicht stattzufinden. Derartige Gesichtspunkte können jedoch im Verfahren gemäß Paragraph 5, DMSG vorgebracht werden (Hinweis E 20.11.2001, Zl. 2001/09/0072), und sind dort zu berücksichtigen.