Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Geschäftszahl

2003/09/0010

Rechtssatz

Es ist nicht erkennbar, dass die unterlassene Bekanntgabe des zuständigen, mit der Abfassung des Amtssachverständigengutachtens befassten Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes subjektiv-öffentliche Interessen der erstbeschwerdeführenden Partei zu berühren vermag. Dass sie dies im Verwaltungsverfahren erfolglos begehrt habe, legt sie in der Beschwerde nicht dar.