Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2006

Geschäftszahl

2003/09/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0012 E 27. Juni 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (Hinweis E 16. 10. 2001, 2001/09/0111, m.w.N., ergangen zum - mit Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 weitgehend inhaltsgleichen - Paragraph 80, Absatz eins, LDG 1984).