Verwaltungsgerichtshof
24.04.2006
2003/09/0002
GRS wie 2001/09/0012 E 27. Juni 2002 RS 4
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (Hinweis E 16. 10. 2001, 2001/09/0111, m.w.N., ergangen zum - mit Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 weitgehend inhaltsgleichen - Paragraph 80, Absatz eins, LDG 1984).