Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2005

Geschäftszahl

2003/08/0277

Rechtssatz

Wie der VwGH in stRsp zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ausgesprochen hat, ist ein allenfalls gegebener schlechter Gesundheitszustand, der die Leistungsfähigkeit erheblich einschränkt, kein Grund, eine Pflichtverletzung zu rechtfertigen, zumal sich der Geschäftsführer bei seinen Aufgaben auch vertreten oder unterstützen lassen kann (Hinweis E 22. September 2004, Zl. 2001/08/0072).