Verwaltungsgerichtshof
20.04.2005
2003/08/0277
Paragraph 9, VStG führt zu einem Wechsel des Adressatenkreises der Verwaltungsstrafnormen (Hinweis dazu auf Anmerkung 3 zu Paragraph 9, VStG in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band 2, 2. Aufl., S. 171). Soweit Adressat einer Verwaltungsstrafnorm (hier des Paragraph 32, BUAG) eine juristische Person ist, treten in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht an ihre Stelle die für sie zur Vertretung nach außen berufenen natürlichen Personen bzw., soweit solche bestellt sind, die verantwortlichen Beauftragten.