Verwaltungsgerichtshof
20.09.2006
2003/08/0274
Im vorliegenden Fall sind die Einsatzzeiten, an denen die Dienstnehmer an den Verkaufsständen tätig wurden, für einen Monat im Voraus festgelegt worden. Es hat insoweit eine Berechtigung der Dienstnehmer bestanden, vorgeschlagene Arbeitstage anzunehmen oder abzulehnen ("Arbeit auf Abruf"). Die Festlegung der Einsatzzeiten der Dienstnehmer im Voraus führt dazu, dass es sich nicht nur um abhängige Tätigkeiten in einer tageweisen Beschäftigung, sondern um ein - im betreffenden Monat - durchgehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0215, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur, sowie das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, 89/08/0119, VwSlg 13267 A/1990).