Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2006

Geschäftszahl

2003/08/0274

Rechtssatz

Die Befugnis der Dienstnehmer, sich lediglich im Falle einer Krankheit oder eines Urlaubs wechselseitig zu vertreten, stellt keine generelle Vertretungsberechtigung dar.