Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2006

Geschäftszahl

2003/08/0274

Rechtssatz

Wird die Art und Weise der Durchführung der kaufmännischen Tätigkeit (also das eigentliche "Wie" der "unternehmerischen" Tätigkeit) so detailliert vorgeschrieben, dass sich die Verkaufstätigkeit auf die von dem Dienstgeber festgelegten Produkte beschränkt, deren Vertrieb keines eigenen Mitteleinsatzes und keiner Beratung oder Information bedarf und die auch sonst keiner Veränderung zugänglich sind, dann kommt dem Mitarbeiter praktisch kein noch irgendwie relevanter Spielraum für eine eigene "unternehmerische" Gestaltung der Verkaufstätigkeiten zu. Daran ändert nichts, dass die Ausschaltung einer inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeit der Verkaufstätigkeiten sowohl im Interesse des Dienstgebers als auch des Verkäufers auf möglichst gute Arbeitserfolge (Umsätze) abzielt vergleiche zum Ganzen das zu Zeitungskolporteuren ergangene hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 92/08/0213).