Verwaltungsgerichtshof
18.12.2003
2003/08/0259
Den vor dem VfGH und dem VwGH anhängigen Beschwerdefällen liegt zwar derselbe Sachverhalt zu Grunde, es handelt sich aber wegen des unterschiedlichen rechtlichen Prüfungsmaßstabes um zwei unterschiedliche Rechtssachen betreffend Beantwortung unterschiedlicher Rechtsfragen. (Hier: Abtretung der Beschwerde zur Entscheidung an den VwGH, nachdem der VfGH deren Behandlung abgelehnt hatte.)