Verwaltungsgerichtshof
18.12.2003
2003/08/0259
Bei dem Vorbringen, die sehr kursorische Prüfung der Fragen im Verfahren vor dem VfGH, ob eine Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder ob von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten ist, drohe auf das (hier: nach der Abtretung) nachfolgende genauere Prüfungsverfahren vor dem VwGH "durchzuschlagen", handelt es sich um eine bloße Vermutung, mit der es dem Antragsteller nicht gelingt, im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, VwGG maßgebliche Umstände für das Vorliegen der in Absatz eins, Ziffer 5, dieser Regelung angeführten sonstigen wichtigen Gründe glaubhaft zu machen, die geeignet wären, in die volle Unbefangenheit des genannten Mitgliedes des VwGH, welches zuvor als Referent am Verfahren vor dem VfGH teilgenommen hatte, Zweifel zu setzen [Hinweis auf die in Mayer, B-VG (1994) zu Paragraph 31, VwGG römisch zwei. zitierte hg. Jud].