Verwaltungsgerichtshof
18.12.2003
2003/08/0259
Gemäß Artikel 131, B-VG ist Gegenstand der Prüfung vor dem VwGH die Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes; der VwGH hat also im Rahmen des Beschwerdepunktes den Bescheid in jeder Hinsicht auf seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Demgegenüber erkennt der VfGH darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt ist (Artikel 144, Absatz eins, B-VG).