Verwaltungsgerichtshof
18.12.2003
2003/08/0259
GRS wie 2001/08/0039 B 3. April 2001 RS 1
Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 31, Absatz 2, VwGG muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen.