Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2003

Geschäftszahl

2003/08/0259

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0605/63 B 12. Juni 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Das Wesen der Befangenheit besteht darin, daß eine unparteiische Entschließung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt ist.