Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.2004

Geschäftszahl

2003/08/0193

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0264 E 23. April 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen unter anderem dadurch verschuldet werden, dass der Arbeitslose den Erfolg seiner (nach Außen zutage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht, verschuldet werden (Hinweis E 20. November 2002, 2002/08/0209).