Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2005

Geschäftszahl

2003/08/0140

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0095 E 24. Jänner 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einer Maßnahme gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ASVG ist jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der Feststellung der Beitragsschulden dient (Hinweis E 31.5.1972, 1919/71, VwSlg 8245 A/1972).