Verwaltungsgerichtshof
07.09.2005
2003/08/0132
Allein der Umstand, dass Paragraph 110, Absatz 3, ArbVG die Tätigkeit des vom Betriebsrat entsandten Arbeitnehmervertreters im Allgemeinen als Ehrenamt qualifiziert, kann im Falle einer dennoch erfolgenden Vergütung, welche über die entstandenen Aufwendungen hinausgeht, nicht eine Ausnahme von der Versicherungspflicht begründen.