Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.2003

Geschäftszahl

2003/08/0128

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1953/73 B 24. Juni 1974 VwSlg 8642 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreibfehlern und Rechenfehlern nicht zu.