Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2005

Geschäftszahl

2003/08/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0091 E 14. März 2001 RS 2

(Hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Pflicht der Ehegatten zum wechselseitigen materiellen Beistand iSd Paragraph 90, zweiter Satz ABGB in der Fassung BGBl Nr 1975/412 ist ihrem Wesen nach eine familienrechtliche (Hinweis 1662 BlgNR, 13. Gesetzgebungsperiode Davon ausgehend hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, die Unterstützung des Ehemannes durch die Ehefrau auch im wirtschaftlichen Bereich müsse als die Regel und die Begründung eines Dienst- bzw Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten eher als Ausnahmefall angesehen werden. Die Ehefrau steht in dem für Rechnung des Ehemannes geführten Betrieb in einem Beschäftigungsverhältnis, wenn sie ihre Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - ähnlich einem familienfremden Dienstnehmer - ausübt und zufolge einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung für diese Tätigkeit einen Entgeltanspruch hat. Für den Fall der Mithilfe von Ehegatten in deren wirtschaftlichem Bereich ist im Zweifel von einer unentgeltlichen Beschäftigung als Ausfluss einer familienrechtlichen Verpflichtung auszugehen (Hinweis E 27.3.1990, 85/08/0134).