Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2003

Geschäftszahl

2003/08/0003

Rechtssatz

Ist ein Sozialversicherungsträger mit der Entscheidung über einen auf Paragraph 101, ASVG gestützten Herstellungsantrag säumig, so gelten in gleicher Weise die Grundsätze des Erkenntnisses des VfGH VfSlg. 13824 aus 1994, und der seither ständigen Rechtsprechung des VwGH:

diese Angelegenheit kann nicht mittels Säumnisklage bei den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht werden, sondern es ist der für die Säumnis von Sozialversicherungsträgern in Verwaltungssachen vorgesehene Verwaltungsweg zu beschreiten. Paragraph 410, Absatz 2, ASVG sieht für diesen Fall die Stellung eines Devolutionsantrages an den Landeshauptmann vor, bei dessen Säumnis in weiterer Folge gem. Paragraph 73, Absatz 2, AVG der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als in Betracht kommende Oberbehörde angerufen werden kann.