Verwaltungsgerichtshof
22.01.2003
2003/08/0003
Gegen eine Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers über einen auf Paragraph 101, ASVG gestützten Antrag kann nur dann unmittelbar das Arbeits- und Sozialgericht angerufen werden, wenn der Sozialversicherungsträger selbst dem Antrag stattgegeben und einen neuen Leistungsbescheid (oder allenfalls diesen Leistungsbescheid in Bindung an eine den Antrag gem. Paragraph 101, ASVG für zulässig erklärende Verwaltungsentscheidung) erlassen hat. Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht ist diesfalls ausschließlich der neu erlassene Leistungsbescheid, nicht aber die Frage der Zulässigkeit des Antrages nach Paragraph 101, ASVG (siehe auch VfSlg. 13824 aus 1994,).