Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2003

Geschäftszahl

2003/08/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0006 E 23. April 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Die Entscheidung, daß gem Paragraph 101, ASVG der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache. Demgemäß hat sich der mit Einspruch angerufene Landeshauptmann auf die Frage der Zulässigkeit der Herstellung des gesetzlichen Zustandes zu beschränken und dem Sozialversicherungsträger bejahendenfalls die Herstellung, und das heißt, die Erlassung eines neuen Leistungsbescheides, aufzutragen (Hinweis E VfGH 29.9.1994, K I-7/93).