Verwaltungsgerichtshof
22.04.2004
2003/07/0173
Das Erfordernis einer Übereinstimmung mit der Rechtsordnung und dabei insbesondere die Notwendigkeit des Vorliegens allenfalls erforderlicher Bewilligungen u.dgl. besteht nicht nur für die Vornahme der Verfüllung oder Anpassung selbst, sondern auch für die übergeordnete Baumaßnahme iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989.