Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2004

Geschäftszahl

2003/07/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0132 E 11. September 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Beitragsbefreiung iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 in der Fassung 1996/201 hat jedenfalls zur Voraussetzung, dass ihr eine rechtlich zulässige Verfüllung zu Grunde liegt. (Hier: Die Verwendung des beim Abbruch des Hotels entstandenen unsortierten Bauschuttes zur Verfüllung des Kellers und der Senkgruben widerspricht der Auflage des rechtskräftigen Abbruchbescheides, wonach "das Abbruchmaterial in Eluatklassen zu trennen und ordnungsgemäß zu entsorgen ist". Die mit unsortiertem Bauschutt erfolgte Verfüllung steht daher im Widerspruch zu diesem rechtskräftig an den Bf erteilten Auftrag, sodass von ihrer Zulässigkeit nicht auszugehen und auch diesbezüglich Beitragspflicht anzunehmen ist.)