Verwaltungsgerichtshof
22.04.2004
2003/07/0173
GRS wie 2002/07/0132 E 11. September 2003 RS 2
Eine Beitragsbefreiung iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 in der Fassung 1996/201 hat jedenfalls zur Voraussetzung, dass ihr eine rechtlich zulässige Verfüllung zu Grunde liegt. (Hier: Die Verwendung des beim Abbruch des Hotels entstandenen unsortierten Bauschuttes zur Verfüllung des Kellers und der Senkgruben widerspricht der Auflage des rechtskräftigen Abbruchbescheides, wonach "das Abbruchmaterial in Eluatklassen zu trennen und ordnungsgemäß zu entsorgen ist". Die mit unsortiertem Bauschutt erfolgte Verfüllung steht daher im Widerspruch zu diesem rechtskräftig an den Bf erteilten Auftrag, sodass von ihrer Zulässigkeit nicht auszugehen und auch diesbezüglich Beitragspflicht anzunehmen ist.)