Verwaltungsgerichtshof
22.04.2004
2003/07/0173
Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen iSd ALSAG 1989 setzt nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen (etwa Bewilligungen nach dem WRG 1959 oder nach den jeweiligen Bauvorschriften), Anzeigen, Nichtuntersagungen etc vorliegen. Dem Gesetzgeber des ALSAG 1989 kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat.