Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2004

Geschäftszahl

2003/07/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0025 E 20. Februar 2003 RS 2

(Hier ohne den letzten Satz; unter Geländeverfüllungen bzw - anpassungen sind auch Unterbauten für Parkplätze zu verstehen. Solche Materialien sind daher Abfälle und haben diese Eigenschaft durch ihre Verwendung zur Verfüllung/Anpassung nicht verloren. Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem ALSAG 1989 in der Fassung 1996/201.)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG 1989 in der Fassung 1997/I/096 gelten zwar die einer Wiederverwendung dienenden Abfälle nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes, allerdings mit der Ausnahme der Verfüllung von Geländeunebenheiten bzw. des Vornehmens von Geländeanpassungen. Unter Geländeverfüllungen oder -anpassungen iSd Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, legcit sind, wie sich aus Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, legcit. ergibt, auch Unterbauten für Straßen etc. zu verstehen. Die Feststellung der belBeh nach Paragraph 10, Ziffer eins, legcit betreffend die Verfüllung bzw Aufschüttung mit Baurestmasssen, ob nämlich Abfall vorliegt oder nicht, wurde daher zu Recht im bejahenden Sinn getroffen (Hinweis E 13. Dezember 2001, 2000/07/0088).