Verwaltungsgerichtshof
08.07.2004
2003/07/0145
Dass es auf die Verwirklichung der in Paragraph eins, OÖ FlVfLG 1979 festgelegten Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung ankommt, wenn es um die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Vertrages zur Durchführung der Flurbereinigung geht, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 3, OÖ FlVfLG 1979 mit der darin statuierten Nichtigkeitssanktion von Bescheiden nach Paragraph 30, Absatz eins, legcit, die den Bestimmungen des Paragraph eins, OÖ FlVfLG 1979 widersprechen.